Nach § 309 der Bergpolizeiverordnung war es gesetzlich
vorgeschrieben, dass Arbeiter im Bergbau nur arbeiten durften, wenn sie
genügend Deutsch konnten, um mündliche Anweisungen und Mitteilungen
ihrer Vorgesetzten und Kollegen richtig aufzufassen und wiederzugeben. Diese
Verordnung war vor allem aus Sicherheitsgründen bereits im 19. Jahrhundert
erlassen worden. Die ausreichende sprachliche Verständigung war notwendig,
um Gefahrensituationen und Unfälle zu vermeiden.
Da die meisten der in den 1950er/60er Jahren angeworbenen Italiener kein
Deutsch sprachen oder verstanden, wurde ein Ausbildungsplan für sie
erstellt, bei dem sie die ersten sechs Wochen nur über Tage arbeiteten.
Dabei sollten sie zunächst die wichtigsten Werkzeuge kennen lernen
und erste Handgriffe im Grubenausbau erlernen. Zusätzlich wurde festgelegt:
„[...] 3.) Nach ihrer Anlegung ist den fremdsprachigen
Arbeitern mindestens während 6 Wochen arbeitstäglich zwei stunden
lang Unterricht in der deutschen Sprache von einem Sprachlehrer, dem eine
deutschsprachige bergmännische Ausbildungskraft (Ausbildungsleiter
oder dergleichen) beizugeben ist, zu erteilen.
4.) Nach Abschluss des Sprachunterrichts haben die fremdsprachigen Arbeiter
von einer Kommission, der der Ausbildungsleiter sowie Vertreter der Werksleitung
und der Betriebsvertretung angehören müssen, den Nachweis zu erbringen,
daß sie genügend Deutsch können, um sich im Sinne des §
309 der BPV zu verständigen. [...]
Schreiben des Oberbergamts Dortmund an den Unternehmensverband
Ruhrbergbau, 2. Juli 1956
Stiftung Westfälisches Wirtschaftsarchiv, F 34 – 662
In der Praxis konnten allerdings viele Italiener nach sechs Wochen noch nicht genügend Deutsch, um unter Tage die Anweisungen zu verstehen. Damit die Einarbeitung trotzdem einigermaßen funktionieren konnte, wurden den Arbeitsgruppen unter Tage Dolmetscher zugewisen.